(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Freie Wählergruppe (FWG) Trippstadt e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1825 eingetragen.
(2) Der Verein will das kommunale Leben in der Gemeinde Trippstadt, im Dienste und zum
Wohle der Einwohner, auf der Grundlage der persönlichen Freiheit und nach den Prinzipien
des sozialen Rechtsstaates, demokratisch gestalten.
(3) Der Sitz der FWG ist in Trippstadt. Geschäftsstelle ist die Anschrift des jeweiligen
Vorsitzenden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Mitglied kann jeder werden, der im Bereich der Ortsgemeinde Trippstadt wohnt, das 16.
Lebensjahr vollendet hat, nicht infolge Richterspruches die Wählbarkeit oder das Wahlrecht
verloren hat und bereit ist, die Ziele der FWG zu fördern.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
durch schriftlichen Bescheid.
(3) Wird der Antrag durch den Vorstand abgelehnt, kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen
schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder einer mit der FWG konkurrierenden Gruppe
oder Fraktion, schließt die Mitgliedschaft bei der FWG aus.
(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der Gesetze und satzungsrechtlichen Bestimmungen
- das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen,
- in Organen und Gremien der FWG, denen es angehört, gleiches Stimmrecht sowie
Antrags-, Rede- , und Personalvorschlagsrecht auszuüben.
- Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt oder als Bewerber für die
Gemeindevertretung aufgestellt werden.
(2) Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen
Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen. Sie haben der
Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den
Bestimmungen der Satzung nachzukommen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod,
- den Austritt oder
- den Ausschluss
(2) Der Austritt ist im Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem
Eingang der Austrittserklärung.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die
Satzung oder gegen die erklärten Interessen der Wählergruppe.
(4) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss
ist zu begründen und den Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen
diesen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand
eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
Ein Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung festzusetzen
beziehungsweise zu erheben.
Organe der Wählergruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(1) die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe. Sie wird als ordentliche
Versammlung auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich, und zwar in den
ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist durch die/den 1. Vorsitzene/n oder durch eine/n ihrer/seiner
Stellvertreter/innen öffentlich durch die Presse („Verbandsgemeindekurier der
Verbandsgemeinde Landstuhl)“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen einzuberufen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 7
Kalendertagen einzuladen.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von Ausschüssen
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
e) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Mandatsträger
f) Wahl der Bewerber für die kommunalen Mandate und Festlegung der Reihenfolge
g) Wahl der Delegierten für FWG Verbände auf Verbandsgemeinde- Kreis- und Bezirksebene
h) Beschlussfassung über Anträge an den Verbands- Kreis- und Bezirksvorstand
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über die Grundlinien der kommunalen Politik
k) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern (siehe Ehrenordnung)
m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder einer der beiden
Stellvertreter.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor,
gefasst. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(3) Die Abstimmung erfolgt offen mit Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem der
anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) bis zu 5 Beisitzern,
f) den Fraktionsvorsitzenden,
g) den Ehrenvorsitzenden
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Die Wählergruppe wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und je
einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und
Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines
weiteren Zeichnungsberechtigten aus Absatz 1 a, b oder f.
(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen und vertritt die Wählergruppe in allen
Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter
Einhaltung der Satzung.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzendem oder
einem der beiden Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter binnen 7 Tagen
eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn in der Einladung auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hingewiesen wurde.
(8) Der Vorstand fast die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(9) Der Vorstand beschließt innerhalb eines Monats nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung ist für jedes Vorstandsmitglied verbindlich.
(10) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seiner Ausscheidung aus der
Wählergruppe.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kandidaten für kommunale Mandate sind geheim,
es kann einzeln oder per Liste gewählt werden. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Auch nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn ihre schriftliche oder vor
Zeugen geleistete Zusage vorliegt.
(3) Bei allen Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.
Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Ergibt der zweite Wahlgang der Stichwahl ebenfalls
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(4) Stimmenthaltungen zählen für die Festlegung der Beschlussfähigkeit, jedoch nicht für die
Ermittlung der Mehrheit.
(1) Es ist die Aufgabe der Fraktionen, die von der Wählergruppe aufgestellten politischen
Grundsätze und Ziele in den kommunalen Beschlussorganen beziehungsweise Parlamenten
zu vertreten.
(2) Der 1. Vorsitzende und mindestens einer der beiden Stellvertreter sind zu den Beratungen
der Fraktion hinzuzuziehen.
(1) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu erstatten.
(1) Über die in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse
ist jeweils eine Niederschrift zu erstellen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervor gehen müssen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter zusammen mit dem Schriftführer die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Mitglied der Wählergruppe ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
(1) Ein Beschluss zur Änderung der Satzung kann nur auf einer ordentlichen oder
außerordentlichen einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe ist die Anwesenheit von zwei
Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung der Wählergruppe nach Abs. 1 erforderliche
Mitgliederzahl nicht anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem
Versammlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens fünf Wochen nach dem ersten
Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens acht Wochen nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einladung einen Hinweis auf diese besondere Beschlussfähigkeit
enthält.
(4) Bei Auflösung der Wählergruppe fällt das Vermögen an die Gemeinde Trippstadt, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, unter Beachtung der DS-GVO
für vereinsinterne Zwecke in einer EDV-gestützten Mitgliederdatei gespeichert werden.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 23. August 2022 in Kraft (Tag der Eintragungen ins
Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen VR 1825 Kai).